Gästemeldewesen / Registrierungsnummer

05.10.2020

Anzeigenpflicht, Unterkunftsregister

Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG) i.d.g.F. sieht Folgendes vor:

Zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung haben Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber der Abgabenbehörde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 durch Mitteilung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Wohnadresse oder ihres Sitzes sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Die Beendigung und jede wesentliche Änderung sind der Abgabenbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wird. Vgl. dazu § 9 Abs 1 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG) i.d.g.F. sowie die Unterkunftsverordnung des Landes Salzburg (LGBl. Nr. 88/2020 - kundgemacht am 21.08.2020).

Unterkunftsregisterverordnung.pdf herunterladen (0.1 MB)


SNAG - Registrierungsnummern - Gemeinde Ramingstein: 

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Registrierungsnummern herunterladen: